Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen von der oder an die VOCOlit AG.
Allfällige Bezugs- oder Lieferbedingungen von Kunden oder Lieferanten, die mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für die VOCOlit AG auch dann unverbindlich, wenn die VOCOlit AG diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Zusicherung oder Änderungen dieser allgem. Geschäftsbedingungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Sämtliche Angaben und Preise sind bis zur Auftragsbestätigung der VOCOlit AG unverbindlich.
Ohne spezielle Vereinbarung liefern wir die Produkte und das Material in handelsüblicher Qualität, wobei die einschlägigen Norm- und Werkstoleranzen zur Anwendung kommen. Die VOCOlit AG prüft die Eignung der von ihr vertriebenen Produkte und Materialien für den Verwendungszweck des Kunden nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Von VOCOlit AG angegebene Lieferfristen sind unverbindliche Richtwerte. Die VOCOlit AG ist jederzeit zur Teillieferung berechtigt. Schadenersatzansprüche infolge verspäteter Lieferung können nicht anerkannt werden.
Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, Verpackungs-, Transportkosten. Die Zahlungskonditionen betragen 30 Tage ab Fakturadatum, netto. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Nach dem Verfall wird ein Verzugszins von 5 % erhoben.
Die Verrechnung von Forderungen des Kunden gegenüber der VOCOlit AG sind ausgeschlossen. VOCOlit AG behält sich vor, die Auslieferung von bereits bestätigten Bestellungen und die Annahme weiterer Bestellungen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die von VOCOlit AG gelieferte Waren deren Eigentum.
Für Streckengeschäfte und Werkslieferungen gelten die allgemeinen Verkaufs- und Liefer-bedingungen der Lieferanten.
Nach Eingang der Bestellung besteht für den Kunden eine ausdrückliche Abnahmeverpflichtung; Annullierung, Materialrückgabe oder Umtausch ist nicht mehr möglich.
VOCOlit AG ist gerne bereit, den Kunden nicht an Lager geführte Waren zu beschaffen. Dabei werden dem Kunden zusätzlich die effektiven Beschaffungskosten verrechnet.
Vom Käufer nicht benötigte, jedoch gemäss Bestellung gelieferte Ware, kann nur in neuwertigem, unbearbeiteten und unverschmutzten Zustand und im Einverständnis mit der VOCOlit AG innerhalb von 3 Monaten seit der Lieferung zurückgegeben werden.
Sämtliche durch Rückgabe oder Umtausch entstehenden Kosten (wie Transport, Verpackung, Kontrolle, Reinigung, Wiedereinlagerung, etc.) gehen vollumfänglich zulasten des Kunden.
In jedem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von mind. 20 % des damaligen Warenwertes bei der Gutschrift abgezogen.
Sonderanfertigungen, Auslaufmodelle, etc. werden nicht zurückerstattet.
Als Wiederverkäufer übernehmen wir die Gewährleistung nach Massgabe des Haftungsumfangs des Lieferwerks. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber VOCOlit AG, insbesondere Ansprüche aus Mangelfolgeschäden, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, die infolge natürlicher Abnützung, unsachgemässer Verwendung, übermässiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Vorschriften sowie anderer, nicht von VOCOlit AG zu vertretender, Gründe entstanden sind. Die Haftung der VOCOlit AG ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, jegliche Haftung ist ausgeschlossen.
Die Ware ist nach Empfang sofort zu prüfen und erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Spätere Reklamationen werden nur bei verdeckten Mängel entgegengenommen.
Abbildungen, Massangaben, Gewichte sowie alle anderen technischen Angaben in sämtlichen Unterlagen sind unverbindlich, da sie dem technischen Fortschritt unterworfen sind.
Sämtliche Lieferungen an die VOCOlit AG haben den in der Schweiz allgemein gültigen Gesetzen und Richtlinien bezüglich Umweltschutz und Arbeitssicherheit zu entsprechen. Darüber hinausgehende Anforderungen (wie Richtlinien 2000/53/EG, 2002/95/EG, 2002/96/EG) bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie ausschliesslicher Gerichtsstand ist das Geschäftsdomizil der VOCOlit AG, im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts.
Für die Gewichtsermittlung gelten die in den Preislisten aufgeführten, theoretischen, oder durch Wägen ermittelte Gewichte.
Wenn nicht vom Kunden ausdrücklich verlangt, erfolgt die Lieferung mit einem Fahrzeug nach Wahl der VOCOlit AG. Die Entladung erfolgt durch den Kunden. Allfällige Zusatzaufwendungen werden dem Kunden verrechnet.
Erfordert die Ablieferung einen Spezialtransport, werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt.
Abholvergütungen werden keine gewährt.
Prüfbescheinigungen werden verrechnet (EN 10204/2.2: CHF 20.--, EN 10204/3.1: CHF 35.--, weitere sinngemäss oder nach Aufwand).
Temporäre Zuschläge der Lieferwerke werden offen weiterverrechnet.
Mindestfakturawert beträgt CHF 200.-- exkl. MWST, bei Unterschreitung wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 20.—belastet.
Die VOCOlit AG behält sich vor bei Abholaufträgen ohne Vorausbestellung einen Expresszuschlag von CHF 20.-- je Abholung zu verrechnen.